Die meisten Menschen, die im Internet aktiv mit eigenen Webseiten oder Social Media Angeboten aktiv sind, machen sich auch heute noch kaum Gedanken über das Urheberrecht. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass hier mehr Aufklärung nötig ist, um teure und ärgerliche Abmahnungen zu verhindern.
Meist wird erst dann nach Urheberrechtsthemen gesucht, wenn die erste Abmahnung für ein von Google Fotos übernommenes Bild abgemahnt wird.
Dabei ist das deutsche Urheberrechtsgesetz eines der schärfsten Gesetze in Deutschland – und selbst Unwissenheit oder ein sich auf andere Verlassen schützt nicht davor, dass der Urheber seine Rechte geltend macht.
Manche kritisieren, dass das Gesetz nicht die Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt – es sei im Vor-Internet-Zeitalter stehengeblieben.
Diesen Eindruck kann man teilen, allerdings ist der laxe Umgang mit dem geistigen Eigentum anderer schon älter.
Verschärft wird es heute dadurch, dass es eine “Lex Google” gibt, die Google erlaubt, urheberrechtlich geschützte Bilder in einer speziellen Bildersuchmaschine darzustellen – der kleine Webseitenbetreiber allerdings für das gleiche Verhalten abgemahnt wird. Selbst wenn der Webseitenbetreiber ein Bild ordentlich lizensiert hat und den Link zum Artikel auf facebook teilt (und damit facebook erlaubt, sich das Bild zu ziehen), hat er einen Urheberrechtsverstoß begangen, denn er hat die normalerweise verbotene Unterlizensierung durchgeführt. Denn in den facebook Geschäftsbedingungen steht, dass beim Hochladen eines Bildes facebook eine Nutzungslizenz eingeräumt wird.
Wir hören immer wieder Aussagen wie: “Es war doch nur ein kleines Bild” oder “das Bild hat doch gar keine besondere Kreativität gezeigt”. Aber es war gut genug, um einen Artikel auf der eigenen Webseite zu illustrieren. Oft wird auch gesagt, dass das abgemahnte Bild ja garnicht von einem selbst auf die Webseite eingestellt wurde – es sei im Template enthalten gewesen oder der Webdesigner habe es auf die Seite gestellt.
Fakt ist, dass derjenige, der ohne Nutzungslizenz ein Bild verwendet, dafür abgemahnt werden kann und dem Urheber des Bildes zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Fotograf muss so gestellt werden, als habe er die Nutzungslizenz verkauft.
Und doch lauern auch viele Gefahren bei der Nutzung fremder Werke. So kann schon das Vergessen der Nennung des Urhebers eine kostenpflichtige Abmahnung erzeugen.
Also geht man gerne auf die Bilddatenbanken, die vollmundig kostenlose Bilder anbieten oder Lizensen für wenige Euro verkaufen. Aber auch hier lauern zahlreiche Gefahren, über die wir in den nächsten Monaten schreiben werden.
Tatsächlich ist es so, dass der Urheberrechtsverletzer die Rechtekette bis zum Urheber nachweisen muss – und das schon, wenn er nur einen Link auf eine fremde Internetseite setzt. Dieses neue Urteil der Landgerichts Hamburg verunsichert viele Webseitenbetreiber, denn faktisch dürfte es unmöglich sein, dann noch Links auf fremde Webseiten zu setzen.
Neben den Gesetzestexten werden wir hier auch Urteile vorstellen und Texte liefern, die beide Seiten berücksichtigen: Die Urheber und die Nutzer. Wir wollen damit dazu beitragen, dass lästige Abmahnungen vermieden werden können.
Markus Burgdorf